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Kosten der Wärmepumpe richtig umlegen

Wie funktioniert die Heizkostenabrechnung, wenn ein Mehrfamilienhaus von einer Wärmepumpe beheizt wird?

Zu den wichtigsten Aufgaben von Hausverwaltern zählt die jährliche Betriebskostenabrechnung. Mit klassischen Öl- oder Gas-Zentralheizungen kennen sich Verwalter in der Regel bestens aus. Doch in Zeiten der Energiewende nehmen Anlagen mit regenerativen Energien einen immer größeren Anteil am Markt ein. Besonders Wärmepumpen sind auf dem Vormarsch: 2021 wurden 50,6 Prozent, also mehr als die Hälfte aller neu errichteten Wohngebäude, mit einer Wärmepumpe ausgestattet. Die meisten Geräte werden in Ein- und Zweifamilienhäuser installiert, in neuen Mehrfamilienhäusern liegt der Anteil bei beachtlichen 30,6 Prozent.

Zurzeit ist eine Novelle des Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Arbeit. Kern des Gesetzes ist, dass Heizungen, die ab 2024 in Gebäude eingebaut werden, zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. In der Praxis sind Wärmepumpen dafür gut geeignet. Alles spricht also dafür, dass die Wärmepumpe zur neuen Standard-Heizung auch in Mehrfamilienhäusern wird. Damit stellt sich die Frage, wie die Betriebskosten – vor allem für Strom – unter allen Miet- oder Eigentümerparteien verteilt werden sollten. Ist eine pauschale Abrechnung nach Quadratmetern zulässig und sinnvoll? Oder sollten die Kosten, wie bei klassischen Öl- und Gasheizungen, verbrauchsanteilig verrechnet werden?

Verbrauchsabrechnung am sinnvollsten

In Punkto Abrechnung mit der Wärmepumpe gibt es noch keine Norm bzw. Richtlinie. Seit 2016 arbeitet der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) an der Richtlinie VDI 2077 Blatt 3.4 zu multienergetischen Anlagen, doch sie wurde bisher (Stand April 2023) noch nicht verabschiedet. In der Zwischenzeit gelten die allgemeinen Regeln der Heizkostenverordnung. Noch besagt sie in §11: Eine Verbrauchsabrechnung ist nicht verpflichtend, wenn das Gebäude „überwiegend“, also zu mehr als 50 Prozent, von Wärmepumpen beheizt wird. In Mehrfamilienhäusern kommen jedoch oft bivalente Systeme zum Einsatz. Das heißt, bei Spitzenlast unterstützt ein zusätzlicher Heizkessel die Wärmepumpe.

Ob mono- oder bivalent, eine verbrauchsbasierte Abrechnung ist immer zu empfehlen. Nur das Prinzip „Jeder bezahlt für seinen eigenen Verbrauch“ motiviert Nutzer zum sparsamen Umgang mit Energie. Wie die Praxiserfahrung zeigt, werden die meisten Heizungsanlagen mit Wärmepumpe in Mehrfamilienhäusern, auch in monovalenter Betriebsweise, verbrauchsabhängig, in Anlehnung an die Heizkostenverordnung, abgerechnet. Auch die Verteilverhältnisse innerhalb der Liegenschaften bestätigen den Ansatz einer verbrauchsbasierten Abrechnung. Das hat der Gesetzgeber erkannt: Im aktuellen Entwurf zur Novelle des GEG 2024 ist vorgesehen, dass auch für Wärmepumpen künftig die Verbrauchsabrechnung verpflichtend sein soll.

Förderung unter bestimmten Bedingungen

Zunächst noch ein Hinweis zur staatlichen Unterstützung: Im März 2023 startete die Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) des BMWSB als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Damit gelten aktualisierte Förderrichtlinien. Unter anderem wird der fünfprozentige Zuschuss für die Nutzung der Wärmequellen Erde, Grundwasser oder Abwasser nun alternativ auch für die Benutzung eines natürlichen Kältemittels gewährt. Die errechnete Jahresarbeitszahl ist im Rahmen des Antragsverfahrens wieder nachzuweisen und muss mindestens 2,7 betragen. Alle Informationen zur staatlichen Förderung gibt es auf der Internetseite des Bundesverbandes Wärmepumpe unter  www.waermepumpe.de/waermepumpe/foerderung

Messtechnik für die Verbrauchserfassung

Laut Heizkostenverordnung dürfen nur tatsächlich entstandene Kosten auf die Verbraucher umgelegt werden. In einem ersten Schritt gilt es also, die Kosten und den Energieverbrauch der Wärmepumpenanlage separat und nachweisbar zu erfassen. Der Verbrauch wird über einen vorgeschalteten Endenergiezähler (Stromzähler) gemessen und bildet die Basis der Abrechnung. Nicht zu vergessen sind dabei zusätzliche Heizstäbe, wie sie beispielsweise in Puffer- oder Warmwasserspeicher eingebaut sein können: Für eine gezielte Kostenzuweisung in der Heizkostenabrechnung ist eine separate Messung sinnvoll. In die Kosten werden, wie bei der herkömmlichen Heizkostenabrechnung, alle Betriebs- und Wartungskosten der Anlage berücksichtigt, außer den Kosten für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen – die gehören zu den nichtumlagefähigen Investitionskosten. Bei bivalenter Betriebsweise ist der Brennstoffverbrauch für das Zusatzheizsystem ebenfalls, aber separat zu erfassen.

Für die messtechnische Ausstattung gilt generell: Aktuell und komfortabel können Hausverwalter die Daten sämtlicher Heizungsanlagen auswerten, indem sie für die Abrechnung ein Fernablese-System wie Minol Connect nutzen. Damit lassen sich die Daten der Messgeräte bei Bedarf abrufen, ohne dass Servicemitarbeiter das Haus oder gar die Wohnungen betreten oder ansteuern müssen. Ebenso können Hausverwalter die Anlagen auch über weite Entfernungen prüfen und im Anschluss fachgerecht regeln und steuern lassen.

Thermischen Energieeintrag nachweisen

Für die Abrechnung muss die thermische Energie [kWh] ermittelt werden, die die Wärmepumpe an das Heizsystem übergibt. Je nach Wärmepumpenart wandelt die Anlage eine Kilowattstunde Antriebsenergie unter Nutzung von Umweltenergie in ein Vielfaches (1,2 bei gasbetriebenen Wärmepumpen und bis mehr als 4-faches bei strombetriebenen Wärmepumpen) an Kilowattstunden thermische Energie um. Würde man in der Heizkostenabrechnung nur die eingesetzte Antriebsenergiemenge vor der Wärmepumpe betrachten, führte das zu unplausiblen Ergebnissen in der Auswertung zur Summe der im Gebäude über geeichte Wärmezähler gemessenen Energiemenge. Zudem erhöhte sich der Klärungsaufwand aller Beteiligten bei der Übergabe einer Heizkostenabrechnung.

Der Nachweis für Wärmepumpen mit einem wassergeführten Wärmeverteilsystem über den thermischen Energieeintrag ist in der Regel unproblematisch, weil laut Förderkriterien folgende Zähler erforderlich sind:

– ein Strom- oder Brennstoffzähler direkt vor der Wärmepumpe, der den Energieverbrauch der Anlage erfasst

– ein Wärmezähler direkt nach der Wärmepumpe, der den thermischen Energieeintrag in das Heizsystem misst

Viele Hersteller von Wärmepumpen haben anstelle geeichter Wärmezähler entsprechende Anzeigen zur Energiebilanz in ihre Anlagen integriert. Diese sind in der Regel nicht geeicht, werden aber erfahrungsgemäß vom Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei einem Förderantrag derzeit anerkannt. Diese Anzeigen bieten weniger Kontrollmöglichkeiten und das System kann bei Bedarf nicht einfach ausgetauscht werden. Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Anzeigen teilweise stark gegenüber installierten, geeichten Wärmezählern abweichen und somit keine eindeutige energetische Beurteilung und regelungstechnische optimale Einstellung gewährleisten. 

Fehlen Messergebnisse aus dem tatsächlichen Anlagenbetrieb, kann die Berechnung des Energieeintrages nur noch mittels der theoretischen Jahresarbeitszahl (JAZ) der Wärmepumpe erfolgen. Die theoretische Jahresarbeitszahl ist aus den Planungsunterlagen oder der Fachunternehmererklärung zum BAFA-Förderantrag zu entnehmen. In den seltensten Fällen stimmen die über die Richtlinie VDI 4650 ermittelten Jahresarbeitszahlen mit dem tatsächlichen Betrieb in der Anlage überein. Minol empfiehlt allgemein die Verwendung von geeichten externen Wärmezählern nach der Wärmepumpe.

Damit ist eine energetische Bewertung und die Einstellung der Energieeffizienz der Heizanlage mit tatsächlichen Werten auch in kleineren Zeitabständen möglich. So kann die Wärmpumpe in ihrer Energieeffizienz geprüft, von Fachleuten über Einstellungen gesteigert und somit für einen optimalen Betrieb eingestellt werden. Die bisher überwiegende Abrechnungsform mit der Ermittlung einer rechnerisch ermittelten Jahresarbeitszahl aufgrund fehlender Messausstattung führt immer wieder zu Unsicherheiten und somit zu zeitintensiven Ermittlungen durch theoretische Berechnungen.

Messtechnik für die Verteilung der Kosten

Stehen die Gesamtkosten für das Heizsystem fest, müssen sie als nächstes den Bereichen Heizung und Warmwasser zugeordnet werden. Welche Messtechnik dazu erforderlich ist, zeigen die Abbildungen 1 und 2 beispielhaft für ein Standardwohngebäude. Die Anforderungen an diese Messausstattung im Gebäude unterscheiden sich dann nicht von einem Heizungssystem ohne Wärmepumpe. Seit dem 31. Dezember 2013 ist bei allen verbrauchsabhängig abgerechneten Zentralheizungen gemäß Heizkostenverordnung §9 (2) ein Wärmezähler Pflicht – er misst den Energieanteil für die Warmwasserbereitung. Aus fachlicher Sicht empfiehlt Minol einen zusätzlichen Wärmezähler für den Heizkreis der Raumheizung. So wird auch dieser Kostenanteil exakt ermittelt und die Gesamtsystemverluste auf beide Anlagengruppen verteilt. 

Eine Erhebung über voll ausgestattete Wärmepumpen aus dem Abrechnungsjahr 2020 hat ergeben, dass lediglich 21 Prozent der Anlagen vollumfänglich messtechnisch ausgestattet sind und somit eindeutige Rückschlüsse zur Energieeffizienzsteigerung zulassen. Hierbei wurden bei stromgeführten Wärmepumpen Jahresarbeitszahlen von 1,11 bis zu 5,30 ermittelt. Um eine Wärmepumpenanlage optimiert betreiben zu können ist eine qualifizierte Messausstattung unumgänglich. Wer hier spart, spart am falschen Ende und wird über zusätzliche Aufwendungen ein Mehrfaches der Kosten aufwenden müssen. 

Das Mess- und Abrechnungskonzept lässt sich nur begrenzt verallgemeinern und muss für das jeweilige Gebäude und zugehöriges Heizsystem individuell erstellt werden. Dies gilt insbesondere für Wärmepumpen im kombinierten Heiz- und Kühlbetrieb. Minol unterstützt die Wohnungswirtschaft mit fachlichem Rat und Produkten rund um die Abrechnung von Wärmepumpen.

Checkliste für Verwalter

Für eine rechtssichere Heizkostenabrechnung sollten Wohnungsunternehmen und Verwalter folgende Schritte beachten und dem Abrechnungsdienstleister eine detaillierte Verbrauchs- und Kostenübersicht aus den Punkten 1 bis 4 übergeben.

1. Jährlichen Verbrauch und Kosten der Wärmepumpe ermitteln über Strom- oder Gaszähler für die Wärmepumpe

2. Verbrauch und Kosten zusätzlicher Heizquellen ermitteln
z. B. Zusatzkessel oder elektrische Heizstäbe (ggf. mit separater Messung zur Zuordnung in die korrekte Kostengruppe Warmwasser oder Heizung)

3. Empfohlene Messausstattung prüfen und ggf. ergänzen
immer: Stromzähler für die Wärmepumpe
ideal: Wärmezähler nach der Wärmepumpe
alternativ: Schon vorhandene Messung des Wärmepumpen-Herstellers plus separater Stromzähler für die Wärmepumpe zusätzlich: Wärmezähler zur Verbrauchserfassung der Heizkreise

4. Thermischen Energieertrag der Wärmepumpe ins Heizsystem je Abrechnungsperiode erfassen
ideal: Über einen geeichten Wärmezähler nach der Wärmepumpe
alternativ: Über eine integrierte Messung des Wärmepumpen-Herstellers
im Notfall: Vorgabe der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe an Minol

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