WissFG: Änderungen im Zuwendungsbau für die Wissenschaft
Der Wissenschaftsstandort Deutschland wird maßgeblich geprägt durch seine vielfältige Forschungslandschaft. Bund und Länder haben deshalb den Pakt für Forschung und Innovation geschlossen und für finanzielle Planungssicherheit gesorgt. Ein großer Teil der finanziellen Unterstützung der Einrichtungen entfällt auf die Förderung von Hochbaumaßnahmen. Zu den größten Zuwendungsgebern im Forschungsbereich gehören das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi).
Die Voraussetzungen und Grundsätze für die Bewilligung und Verausgabung der Zuwendungsmittel sind im Haushaltsrecht des Bundes codifiziert (u.a. § 44 BHO). Bei Zuwendungsbaumaßnahmen sind zudem die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu § 44 BHO (ZBau) und die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zu beachten. Die ZBau mit Anlage und Mustern sowie Verfahrenserläuterungen und Anhängen sind vom BMVBS 2006 zu den „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen“ (RZBau) zusammengefasst worden.
Baupolitische und -kulturelle Ziele
Der Verfolgung wesentlicher baupolitischer und baukultureller Ziele des Bundes muss auch im Zuwendungsbau großes Gewicht beigemessen werden. Dazu gehören zum Beispiel die Förderung des Wettbewerbswesens, des nachhaltigen und energieeffizienten Bauens und die Durchführung ordnungsgemäßer Vergabeverfahren sowohl für Planungs- als auch für Bauleistungen. Die Sicherstellung einer zweckmäßigen, kostenoptimalen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendungsmittel ist haushaltsrechtlich geboten. Dies alles setzt auf Seiten des Zuwendungsempfängers baufachlichen Sachverstand voraus, über den er oftmals nicht in ausreichendem Maße verfügt. Deshalb ist die unterstützende und frühzeitige Mitwirkung der jeweils zuständigen staatlichen Bauverwaltung unerlässlich. Die neutrale baufachliche Beratung der Zuwendungsempfänger erscheint in der Regel zwingend notwendig. In den RZBau sind die Aufgaben der staatlichen Bauverwaltung im Einzelnen geregelt.
Durch das am 11. Dezember 2012 verkündete Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz – WissFG) werden diese Grundsätze nicht in Frage gestellt. Die Bundesregierung verfolgt mit diesem Gesetz das Ziel, die Autonomie außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen in den Bereichen Haushalt und Personal und bei den Bauverfahren zu stärken und bürokratische Hemmnisse abzubauen. Das Gesetz enthält in § 6 eine Sonderregelung für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen der außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen, die gem. Art. 91 b GG gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden. Die Einrichtungen mit Ressortforschungsaufgaben des Bundes sind u.a. aufgrund ihrer Heterogenität nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst.
Abweichend vom Regelverfahren nach den ZBau kann nunmehr bei Zuwendungsbaumaßnahmen der elf im Gesetz ausdrücklich genannten Wissenschaftseinrichtungen (u.a. die Fraunhofer-Gesellschaft, die Einrichtungen der Helmholtz-Gemeinschaft und die Max-Planck-Gesellschaft) bis zu einer Gesamtzuwendung von 5 Mio. Euro von einer Beteiligung der jeweils fachlich zuständigen staatlichen Bauverwaltung gänzlich abgesehen werden, wenn die Wissenschaftseinrichtung über hinreichenden baufachlichen Sachverstand und ein adäquates internes Controlling verfügt.
Prüfung innerhalb von vier Wochen
Bei Zuwendungsbaumaßnahmen über 5 Mio. € wird die Beteiligung der Bauverwaltung bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung stark eingeschränkt. Die eingeschränkte Beteiligung sieht vor, dass lediglich eine Prüfung der Antrags- und Bauunterlagen innerhalb einer festgelegten Frist von vier Wochen erfolgt. Weiterhin ist die Bauverwaltung noch an der baufachlichen Prüfung der Verwendungsnachweise beteiligt, wenn sie zu den Antrags- und Bauunterlagen eine Stellungnahme fristgerecht abgegeben hat.
In der Konsequenz wird das Gesetz nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Rolle der staatlichen Bauverwaltungen in den Zuwendungsbauverfahren für die Wissenschaftseinrichtungen haben. Insbesondere Art und Umfang der Beteiligung oberhalb von 5 Mio. € beinhalten nicht mehr die aktiv beratende und begleitende Beteiligung, wie sie das Haushaltsrecht vorsieht. Der Bundesrechnungshof das in seiner Stellungnahme aufgegriffen und dazu ausgeführt: „Das veränderte Verfahren für die Beteiligung der staatlichen Bauverwaltung bei der Planung und Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen einer Wissenschaftseinrichtung entbinden die zuwendungsgebenden Ressorts nicht von ihrer im Haushaltsrecht verankerten Garantenstellung für die wirtschaftliche und sparsame sowie zweckentsprechende Mittelverwendung bei Zuwendungen.“
Es bleibt abzuwarten, ob sich die von der Flexibilisierung erhofften Beschleunigungen einstellen werden.