Erneuerbare Energien

Der Klimaschutz und die Heizkostenabrechnung

Im Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung im November 2016 ihre nationalen Ziele bestätigt. Emissionen sollen danach um mindestens 40 % gegenüber 1990 gemindert werden. Eine im Oktober 2017 veröffentlichte und im Dezember erneut in den Fokus der Öffentlichkeit gerückte Studie* kommt jedoch zu einem ganz anderen Fazit – und das klingt ernüchternd: Die Bundesregierung habe ihre wesentlichen Ziele bei der Energiewende bislang weit verfehlt.

Trotz aller Maßnahmen (und Zuschüsse in dreistelliger Milliardenhöhe für den Ausbau erneuerbarer Energien) stagnieren die Emissionen des klimaschädlichen Kohlendioxids seit 2014. Weiter heißt es: Statt wie geplant um bis zu 95 % verringern sich die CO2-Emissionen bis 2050 voraussichtlich nur um 61 %; der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch liegt 2050 nur bei 35 % statt bei 60 %.

So düster die Macher der Studie die Zukunft sehen, so gibt es auch Lichtblicke – denn der Anteil erneuerbarer Energien wächst immerhin stetig. Berechnungen der Arbeitsgruppe Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) haben ergeben: Windkraft, Solar & Co. haben 2016 mit einem Beitrag von rund 160 Mio. t zur Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen beigetragen, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in der Publikation „Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland im Jahr 2016“ veröffentlicht hat.

Davon allein 34,5 Mio. t im Wärmesektor. Ebenda ist zu lesen, dass ihr Anteil am gesamten deutschen Endenergieverbrauch aus Wärme und Kälte im gleichen Jahr 13 % (1990 waren es noch 2,1 %) betrug. In der Wärmebereitstellung stammten mehr als 162 Mrd. kWh im vergangenen Jahr allein aus erneuerbaren Energien (2015: rund 155 Mrd. kWh).

Nutzungspflicht nach EEWärmeG

Einen Anteil an dieser Entwicklung hat auch die Einführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) am 1. Januar 2009. Hierbei kommt erneuerbaren Energiequellen eine wichtige Rolle in der Wärmeversorgung zu: Eigentümer von Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² sind verpflichtet, den Wärme- (oder Kälte-)Energiebedarf in unterschiedlichem Umfang aus erneuerbaren Energien zu decken (Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG).

So müssen Nutzer, die auf Sonnenenergie setzen, 15 % ihres Energiebedarfs aus dieser Ressource decken (aus Vereinfachungsgründen muss bei Ein- und Zweifamilienhäusern die Fläche der montierten Solarkollektoren mindestens 4 % der beheizten Nutzfläche, bei Mehrfamilienhäusern entsprechend 3 % betragen).

Wer auf Biomasse setzt, muss die Hälfte seines Bedarfs bei der Verwendung von flüssiger oder fester Biomasse (Bio-Öl einerseits oder Holzpellets/Scheitholz andererseits) und 30 % bei der Verwendung von Biogas decken. Auch bei der Nutzung von Geothermie und Umweltwärme, wie zum Beispiel in Form von Wärmepumpen, schreibt das EEWärmeG vor, die Hälfte des Bedarfs daraus zu decken.

Beim Einsatz von erneuerbaren Energien das Messdienstunternehmen informieren

Was bedeutet der Einsatz von erneuerbaren Energien für die Heizkostenabrechnung? Diese Vorgaben auf Gesetzesebene haben natürlich auch Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung: Laut Heizkostenverordnung (HKVO) §9 Abs. 1 müssen die Energiekosten in die Kosten für Warmwasser und Heizung aufgeteilt werden. Hierbei gilt die Rechnung: Gesamtkosten abzüglich Kosten für die Wassererwärmung = Kosten für die Heizung.

Wichtig für eine korrekte Abrechnung: Wird der konventionelle Wärmeerzeuger durch erneuerbare Energien ersetzt oder ergänzt, ist es zwingend erforderlich, dass das Messdienstunternehmen informiert wird. Die Anordnung der messtechnischen Ausstattung und die Art der Heizanlage sind entscheidend für die korrekte Kostentrennung zwischen Heizung und Warmwasser.

Wird beispielsweise die Wassererwärmung durch Solarthermie unterstützt, ist der Energieteil aus der Brennstoffmenge mittels Deckungsgrad herauszurechnen. Denn wenn dies nicht geschieht, entfallen zu hohe Brennstoffkosten auf die Wassererwärmung. Im Klartext bedeutet das: Die Kostenteile für Warmwasser und Heizung werden nicht korrekt bzw. verursachergerecht berechnet. Das widerspricht der HKVO §9.

Beispiel Wärmepumpen

Ein weiteres Beispiel ist der Einsatz von Wärmepumpen, bei der Wärmeenergie aus der Luft oder aus der Erde gewonnen wird. Der Vorteil dieser Pumpen, die mit Strom betrieben werden, ist, dass mit einem geringen Einsatz an elektrischer Energie ein großer Teil an Wärmeenergie erzeugt werden kann. Das Verhältnis beträgt das ca. 2- bis 2,5-fache. Die Wassererwärmungsformel laut HKVO §9 Abs. 2 ist dann nicht mehr anwendbar, da die berechnete Energie für die Wassererwärmung die aufgegebene Gesamtenergie übersteigt. Somit ist es erforderlich, Wärmezähler zu installieren, um eine Kostentrennung und eine verursachungsgerechte Aufteilung durchführen zu können.

Beispiel Solar

In vielen Gebäuden unterstützt die Solaranlage die Trinkwassererwärmung und mitunter auch die Heizwärmeerzeugung. Daraus ergibt sich: Bei verbundenen Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs der Heizkostenverordnung, die neben der Erzeugung der Wärme für Heizung auch die Trinkwassererwärmung eingesetzt werden, müssen die anteiligen Kosten gemäß Heizkostenverordnung ermittelt und verteilt werden. Hierfür sind die Anteile für Raumerwärmung und Trinkwassererwärmung getrennt zu bestimmen.

Beispiel BHKW

Beim Einsatz von Kraftwärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerken = BHKW) wird Strom und Wärme erzeugt. Für eine rechtssichere Heizkostenabrechnung ist es erforderlich, den abrechnungsrelevanten Brennstoffanteil und die abrechnungsrelevanten Nebenkosten aus den Gesamtkosten nach VDI 2077 zu berechnen. Die so berechneten Kosten für die Wärme werden in der Heizkostenabrechnung zum Ansatz gebracht. Wird keine Berechnung vorgenommen, zahlt der Mieter neben den Wärmekosten auch die Kosten für die Stromerzeugung.

Neues BGH-Urteil Rohrwärmekorrektur

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 15. März 2017 (AZ: VIII ZR 5/16) die bisherige Rechtsprechung zur Rohrwärmekorrektur und deren Berücksichtigung in der Heizkostenabrechnung geändert. Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Heizkostenverordnung kann „in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeversorgung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden“.

Der BGH hat entschieden, dass eine Anwendung der VDI 2077 nur in Betracht kommt, wenn die Rohrleitungen überwiegend ungedämmt und sichtbar freiliegend sind. Zukünftig muss also vor Anwendung des Ausgleichs nach den Richtlinien der VDI 2077 festgestellt werden, ob die Rohrleitungen überwiegend freiliegend sind, also sichtbar auf Putz verlaufen. Sind die Rohre nicht auf dem Putz verlegt, darf eine Korrektur nach den Regeln der Technik vorerst nicht mehr zur Anwendung kommen. Das heißt, sofern der Anteil der über die Heizkostenverteiler erfassten Wärme außerordentlich niedrig ist, bleibt nur die Möglichkeit der pauschalen Abrechnung. Die Grenze für die Erfassungsrate, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht mehr zulässt, wird aktuell mit 21,5  % empfohlen.

Fazit

Wie es mit den Erneuerbaren in Zukunft weitergeht und wie schnell ihr Anteil steigen wird, lässt sich heute noch nicht beurteilen. Fakt ist: Sie sind unabdingbar, um Emissionen zu senken und Ressourcen zu bewahren. Insbesondere der Wohnungswirtschaft kommt hier eine Schlüsselrolle zu, gilt doch der Gebäudebestand nach wie vor als eines der größten Einsparpotenziale, was den Verbrauch von Ressourcen angeht.

Wie die oben genannten Beispiele gezeigt haben, geht die Verantwortung für die Branche allerdings noch weiter – und wird in Kombination mit erneuerbaren Energien nicht weniger: Denn ihr Einsatz muss dringend beim Messdienstleister angezeigt werden. Nur so ist die Heizkostenabrechnung am Ende des Jahres korrekt und damit auch rechtssicher.

* Prognos-Studie im Auftrag der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw)

Wie es mit Windkraft, Solar & Co. weitergeht und wie schnell ihr Anteil steigen wird, lässt sich heute noch nicht beurteilen. Fakt ist: Sie sind unabdingbar, um Emissionen zu senken und Ressourcen zu bewahren.

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